Regularien

Uns ist bewusst, dass unser Sportgerät nicht jedem zusagt und dass bei unserem Sport auch mal ein Unfall passieren kann oder dass dieses Sportgerät leider nicht immer nur dazu eingesetzt wird, wofür es angeschafft wurde.

Um hier so viel Sicherheit und Sorgfalt als nur möglich walten zu lassen, unterliegen wir einigen Regularien, an die wir uns streng zu halten haben.

Alles das, was beim Schießen gemacht wird, ist in unserer Sportordnung geregelt, herausgegeben vom Verband, dem Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. Köln und bestätigt vom Bundesinnenministerium. Des weiteren haben wir “Feinheiten” zum Ablauf des Schießens in unserer Schießstandordnung geregelt, die Bestandteil der Sportordnung ist und für jeden Schießstand “verfeinert” werden kann. Wie unser Sportgerät beschaffen sein muss und welche Voraussetzungen unsere Schießstandaufsichten erfüllen müssen, regelt das Waffengesetz, Infos dazu gibst beim BMI (Bundesministerium des Inneren). Weiter sind alle Aufsichten, die mit Jugendlichen arbeiten, in der Kindeswohlprevention geschult.

Wer mehr zum ganzen Regelwerk wissen möchte, wendet sich bitte direkt an unsere Schießmeister.

Die Sportordnung wurde mit Wirkung zum 01.01.2024 geändert von Auflage 13.0 zu 13.1. Der Verweis oben ist schon zur Version 13.1, hier sind die Änderungen zur Auflage 13.0 beschrieben

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Hier mal etwas anderes zum Regelwerk, eine Aufstellung bzw Erklärung zum Schießleiter, die verantwortliche Person am Schießstand:

Schießleiter, was ist das, wie geht das?

Immer dann, wenn auf einem Schießstand ein Schießen durchgeführt wird, ist dieses Schießen zu beaufsichtigen. Einzige Ausnahme dazu später.

Aufsicht, das ist das, was der Schießleiter grundsätzlich zu tun hat. Bevor jedoch das Schießen beginnt, geht die Schießstandaufsicht auf den Stand und schau sich um, kontrolliert die Stände, z.B. ob die Auflagen fest sind, die Beleuchtung in Ordnung ist, die Schießbahn frei ist von Hindernissen (Tische und Stühle, Besen, Leitern usw) ist. Erst dann, wenn alles in Ordnung ist, darf mit dem Schießen begonnen werden!

Und mit der Aufnahme des Schießens beginnt die eigentliche „Arbeit“, die Aufsicht achtet darauf, dass sich alle Schützen so verhalten, wie es in unserer Sportordnung und der Schießstandordnung beschrieben ist. Dann ist er dafür verantwortlich, das z.B. nur mit zugelassenen Waffen und Munition geschossen wird, das die Anschlagsarten eingehalten werden und vor allem ist darauf zu achten, das niemand zu schaden kommen kann, also in aller Konsequenz die Sicherheit eingehalten wird.

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Schießleiter, wie wird man das, welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?

Da sind einige „Hürden“ zu überwinden, bevor Aufsicht geführt werden darf!

Vorbereitend sollte ein Ersthelferkurs besucht werden, dieser ist auch zwingend erforderlich für den zu absolvierenden Kurs in Waffensachkunde, wobei ich schon bei den Lehrgängen und Prüfungen bin.

Sachkundelehrgang: es ist ein Lehrgang in Waffensachkunde zu belegen und mit Prüfung abzuschließen, in dem wesentliche Dinge im Umgang mit Waffen und Munition vermittelt werden, das Waffenrecht, die Ballistik, die Richtlinie Schießstandbau, das Waffengesetz und die allgemeine Waffenverordnung werden besprochen sowie Vorschriften zu Notwehr, Notstand und Verwaltungs- und Berufsgenossenschaft.

Ist diese Prüfung mit Erfolg abgeschlossen, folgt ein Lehrgang in Schießleitung, in dem besprochen wird, wie sich unser Verband, der BHdS, zusammensetzt und wie eine Sportordnung aufgebaut ist. Dann werden alle in unserer Sportordnung beschriebenen Altersklassen, Waffenarten, Anschlagsarten, Bekleidungen, Hilfsmittel, Wettkampfabläufe und der Ablauf der Meisterschaften erklärt. Die Art der zugelassenen Schießscheiben und die Regelungen zu Leistungsabzeichen werden angesprochen, die Regelungen zum „Jugendschießleiter“ und auch der Ablauf des Schießsportlehrgangs beschrieben.

Nach der Prüfung werden noch Beispiele gezeigt, was bei unsachgemäßer Aufsicht passieren kann, wie Pulverreste entsorgt werden und Tips für die tägliche Arbeit gegeben.

Wenn dann die Lehrgänge Waffensachkunde und Schießleitung absolviert und bestanden sind, kann der Schießstandbetreiber (oft der Brudermeister) in gegenseitiger Willenserklärung die Schießstandaufsicht übertragen. Das bedeutet, der Schießstandbetreiber überträgt zeitweise die Verantwortung auf dem Schießstand an den Schießleiter und dieser erklärt, die Verantwortung auch zu übernehmen!

Erst dann ist eine Person zur Aufsichtführung berechtigt ! !

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So, nun die Ausnahme:

Derjenige, der generell zur Schießleitung nach bestandenen Prüfungen berechtigt ist, darf, so lange er sich alleine auf dem Schießstand befindet, schießen, ohne beaufsichtigt zu werden. Sobald sich 2 oder mehr Personen auf dem Schießstand befinden, hat mindestens eine Person Aufsicht zu führen!

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Neue Rechtsprechung zum Thema Waffenaufbewahrung (erlaubnispflichtige Waffen und Munition)

Dieser Hinweis kam über unseren Diözesanschießmeister an mich mit der Bitte, die Info zu verbreiten.

Alle WBK-Inhaber bzw. Waffenbesitzer, die bereits einen Waffenschrank mit Zahlenschloss besitzen, brauchen sich um das Nachfolgende nicht zu kümmern.

Das Urteil des OVG Münster bezüglich Aufbewahrung von Schlüsseln für Waffenschränke ist unten angehängt. Leitsätze:

Waffen und Munition sind im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Alt. 3 WaffG nur dann sorgfältig verwahrt, wenn die Anforderungen des § 36 WaffG beachtet sind.

Die Schlüssel zu Waffen- oder Munitionsbehältnissen, sind, soweit der Waffen- oder Munitionsbesitzer die tatsächliche Gewalt über sie nicht ausübt, in Behältnissen aufzubewahren, die ihrerseits den gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung der im Waffen- oder Munitionsbehältnis verwahrten Waffen und Munition genügen.

Im vorliegenden Fall hat das OVG Münster am 30.08.2023 ein Urteil gesprochen, das für uns Sportschützen sehr wichtig ist, wenn es um die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Waffen und Munition geht. (Das gesamte Urteil hier: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2023/20_A_2384_20_Urteil_20230830.html).

Zu den obigen Leitsätzen ist festzustellen, dass das Waffengesetz regelt, dass der Schlüssel in einem gleichen oder höherwertigen Behältnis gelagert werden muss, wie die darin gelagerten Waffen.
Ein Schlüssel für ein Behältnis VDMA Sicherheitsstufe „A“ darf in einem anderen Behältnis der VDMA Sicherheitsstufe „A“ gelagert werden oder in einem höherwertigen Behältnis (z.B. VDMA Sicherheitsstufe „B“).
Ein Schlüssel für ein Behältnis VDMA  Sicherheitsstufe „B“ darf in anderen Behältnis der VDMA Sicherheitsstufe „B“ gelagert werden oder in einem höherwertigen Behältnis (Widerstandsgrad „0“ EN 1143-1 oder höherwertig).
Ein Schlüssel für ein Behältnis mit Widerstandsgrad „0“ EN1143-1 in einem anderen Behältnis der gleichen oder höherwertigen Behältnis (Widerstandsgrad „1“   EN1143-1).

Eine Zuwiderhandlung kann den Verlust der Zuverlässigkeit bedeuten!

Jetzt kommt die wichtigste Frage zu dem Gesamtthema:
Wenn dieser zweite Schrank auch nur ein Schlüssel-Schloss hat, stellt sich die Frage, wohin dann mit diesem Schlüssel?

Die Lösung kann nur sein, für den Schlüssel des Langwaffenschrankes einen kleineren Schrank (Kurzwaffen) 0 oder 1 mit Zahlenschloss (ohne Notentriegelung),
oder gleich für die Lang- oder Kurzwaffen einen Waffenschrank mit Zahlenschloss ohne Notentriegelung anzuschaffen.


Der Kläger aus dem o.g. Gerichtsurteil ist zwar nochmal mit einem blauen Auge davongekommen, aber erst nach vielen Jahren Entzug der Waffen und der Zuverlässigkeit.
Hier sollte sich jeder Schütze überlegen, ob er nicht doch noch ein paar hundert Euro in einen Schrank mit Zahlenschloss investieren möchte.