Unsere Satzung

St. Hubertus Bartholomäus

Schützenbruderschaft Mützenich 1925 e. V.

Satzung

§1             Name und Sitz

Dieser Verein trägt den Namen St. Hubertus Bartholomäus Schützenbruderschaft Mützenich 1925 e. V.. Er ist unter diesem Namen eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes zu Aachen unter der Nr. VR 80207 und hat seinen Sitz in Monschau, Stadtteil Mützenich. Die Schützenbruderschaft ist kirchlich verbunden mit der Katholischen Pfarre St. Bartholomäus Mützenich oder deren Rechtsnachfolgerin.

§2             Wesen und Aufgabe

Die St. Hubertus Bartholomäus Schützenbruderschaft Mützenich 1925 e. V. – im Folgenden „Schützenbruderschaft“ genannt – ist eine Vereinigung von Personen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (Vereinsregister Köln VR 4219) – im Folgenden „Bund“ genannt – bekennen. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut in seiner jeweiligen Fassung als verbindlich anerkannt wird. Getreu dem Wahlspruch des Bundes „für Glaube, Sitte und Heimat” verpflichten sich die Mitglieder der Schützenbruderschaft zu:

1.     Bekenntnis des Glaubens durch

a.      Aktive religiöse Lebensführung.

b.      Ausgleich sozialer und konfessioneller Unterschiede im Geiste echter Brüderlichkeit.

c.      Werke christlicher Nächstenliebe.

d.      Eintreten für die katholischen Glaubensgrundsätze und deren Verwirklichung. Im Geiste der Ökumene haben die Mitglieder anderer christlicher Konfessionen in der Bruderschaft die gleichen Rechte und Pflichten.

2.     Schutz der Sitte durch

a.      Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben.

b.      Gestaltung echter brüderlicher Geselligkeit.

c.      Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.

3.     Liebe zur Heimat durch

a.      Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn.

b.      Tätige Nachbarschaftshilfe.

c.      Pflege der geschichtlichen Überlieferung und althergebrachten Brauchtums, vor allem des dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels und des historischen Fahnenschwenkens.

d.      Pflege der Kontakte zu den europäischen Nachbarvereinigungen der Schützen.

e.      Heimatpflege und heimatliches Brauchtum.

§3             Gemeinnützigkeit

1.     Die Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO).

2.     Der Zweck des Vereins ist

a.      die Förderung des traditionellen Brauchtums.

      Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

·           historisches Schießspiel wie beispielsweise den Vogelschuss.

·           Fahnenschwenken.

·           Ausrichtung und Durchführung von traditionellen Brauchtumsveranstaltungen und Festumzügen.

b.      die Förderung des Sports.

      Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

·           die Ausübung des Schießsports. Hierunter fallen die Ausübung und Ausrichtung von Wettkämpfen sowie die Unterhaltung von Schießstandanlagen.

c.      die Förderung kultureller Zwecke.

      Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

·           Durchführung von kulturellen Veranstaltungen im Sinne des § 68 Nr. 7 AO.

·           Pflege und Erhaltung von historischen Kulturgegenständen wie beispielsweise Fahnen, Schützensilber, Urkunden und Aufzeichnungen oder sonstige Gegenstände des traditionellen Brauchtums.

d.      die Förderung der Heimat.

      Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

·           Überlieferung, Pflege und Leben der althergebrachten Traditionen und christlichen Werte, um diese für die nachfolgenden Generationen zu erhalten und diesen Generationen aktiv die Heimat als sozialen Erfahrungs- und Zugehörigkeitsraum mit all ihren geschichtlichen und kulturellen Traditionen zu vermitteln.

e.      Förderung der Jugendhilfe.

      Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

·           aktive Jugendarbeit in der Form von Freizeitangeboten.

·           Durchführung von Ferienfreizeiten für Jugendliche (im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII).

·           Durchführung von Jugendbegegnungen.

·           Durchführung von Bildungsmaßnahmen zur persönlichen und gesellschaftlichen Weiterentwicklung von Jugendlichen.

f.        Förderung der Völkerverständigung.

      Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

·           Pflege der Kontakte zu den europäischen Nachbarvereinigungen der Schützen, insbesondere um sich so für ein friedliches Zusammenleben der Völker in Europa einzusetzen.

·           Teilnahme an europäischen Schützenveranstaltungen.

g.      Förderung kirchlicher Zwecke.

      Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

·           Begleitung und Unterstützung von Gottesdiensten und Aktionen wie beispielsweise Fronleichnamsprozessionen, Patenschaften bei Firmungen, zu Erstkommunionen, Herrichtung von Gotteshäusern zu kirchlichen Festen, Hilfe bei kirchlichen Veranstaltungen.

·           aktive Teilnahme am Leben in den Pfarren und den Pfarrgremien (z.B. Pfarrgemeinderat, Kirchenvorstand etc.).

·           Unterstützung der Erhaltung und Errichtung der Kirchengebäude wie beispielsweise Kirchen, Pfarrheime, Kapellen, Kreuzwege, Wegekreuze, Kreuzwegstationen, Friedhöfe etc.

h.      Förderung mildtätiger Zwecke.

      Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

·           die Durchführung von caritativen Aktionen.

·           die aktive Hilfe für Personen in Notsituationen, beispielsweise durch Krankenbesuche oder sonstige Aktionen die geeignet sind, diese Notsituation zu lindern. Die Notlage muss aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Hilfsbedürftigkeit im Sinne von § 53 AO gegeben sein.

3.     Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.     Mittel der Schützenbruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Schützenbruderschaft.

5.     Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung der Schützenbruderschaft ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen nicht zurück.

6.     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7.     Die Bruderschaft darf ihre Mittel teilweise an andere steuerbegünstigte Körperschaften zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken weiterleiten.

§4             Mitgliedschaft

Mitglied können Personen christlicher Konfession werden, die unbescholten und bereit sind, sich zu dieser vorliegenden Satzung und damit auch zum Statut des Bundes zu verpflichten.

1.     Das Gesuch um Aufnahme ist an den Vorstand zu richten. Dieser legt es der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor. Vom Aufnahmebeschluss oder der Ablehnung des Aufnahmeantrages ist dem Antragsteller alsbald Kenntnis zu geben.

2.     Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.

3.     Die Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung christlicher Personen. Nichtkatholische Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in die Schützenbruderschaft grundsätzlich auf deren christlichen Grundsätze.

4.     Mit der Aufnahme in die Schützenbruderschaft und durch die Anerkennung dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen Grundsätze und zur christlichen Lebenshaltung.

5.     Die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten können auch nicht katholische Christen erwerben, sofern deren Zahl 25 % der Gesamtmitgliederzahl nicht überschreitet. Mit der Aufnahme in diese Bruderschaft und durch die Annahme dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder zu christlicher Lebensführung.

§5             Verlust der Mitgliedschaft

1.     Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

2.     Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Bruderschaft keinen Anspruch. Auch entfällt ein Anspruch auf Auseinandersetzung. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu bezahlen.

3.     Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss gegenüber dem Vorstand schriftlich abgegeben werden.

4.     Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn dazu ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Schützenbruderschaft und des Bundes schädigt, oder wenn es mit der Beitragszahlung verschuldet mehr als ein Jahr im Rückstand ist.

5.     Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung der Schützenbruderschaft nach vorheriger Anhörung des Betroffenen (rechtliches Gehör). Gegen die Ausschlussentscheidung hat der Betroffene das Recht, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Klage beim Schiedsgericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften binnen vier Wochen einzureichen. Bei Ausschluss findet keine Rückerstattung von Anteilen des Beitrages statt.

6.     Ausgeschlossene Vorstandsmitglieder scheiden mit der Ausschlussentscheidung aus ihren Ämtern aus.

§6             Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft

1.     Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und sich an den Veranstaltungen zu beteiligen.

2.     Darüber hinaus wird eine Teilnahme an den Veranstaltungen erwartet, die von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand zur Pflicht gemacht wurden. An kirchlichen Veranstaltungen der Bruderschaft sowie am Begräbnis eines Mitgliedes sollen sich alle beteiligen.

3.     Jedes Mitglied hat das Recht auf den Schülerprinzenvogel-, Prinzenvogel- bzw. Königsvogelschuss. Dem amtierenden Schützenkönig/Schützenkaiser ist es untersagt, im Folgejahr nach seiner Amtszeit am Königsvogelschießen teilzunehmen.

§7             Jungschützen

1.     Jugendliche bis zum vollendeten 24. Lebensjahr werden in einer Jungschützenabteilung zusammengefasst.

2.     Die Rechte der Schützenjugend ergeben sich, soweit die Jugend sich kein eigenes Statut gegeben hat, aus dem Bundesstatut der St. Sebastianus Schützenjugend im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (BdSJ), sowie dem Statut des jeweiligen Diözesanverbandes des BdSJ. Sie sind nach den Grundsätzen des Verbandes, insbesondere durch das gute Beispiel der Schützen zu erziehen.

3.     Führungskräfte der Jungschützen können auch über das 24. Lebensjahr hinaus ein Amt in der Jungschützenabteilung ausüben.

4.     Jungschützen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. Sie nehmen nur beratend an dieser teil.

§8             Ehrenmitglieder

Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Schützenbruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§9             Organe der Bruderschaft

Organe der Bruderschaft sind:

1.     Die Mitgliederversammlung

2.     Der Vorstand

§10       Mitgliederversammlung

1.     Jährlich, möglichst im Januar, ist die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

2.     Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf vom Vorstand einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10% der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies schriftlich beim gesetzlichen Vorstand (vgl. § 13)  beantragen.

3.     Zur Mitgliederversammlung und zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich unter Angabe des Tagungsortes und der Tagesordnung einzuladen.

4.     Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet.

5.     Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

6.     Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.

7.     Abgestimmt wird durch Handzeichen.  Auf Verlangen eines Mitgliedes ist schriftlich abzustimmen. Zur Annahme eines Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit genügend und erforderlich. Bei Stimmengleichheit erfolgen weitere Wahlgänge. Anträge und Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§11       Aufgaben der Mitgliederversammlung

1.     Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a.      Wahl des Vorstandes und zwei Kassenprüfern

b.      Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan

c.      Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

d.      Entlastung des Vorstandes nach dem Prüfbericht

e.      Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

f.        Änderung der Satzung

g.      Aufnahme neuer Mitglieder

h.      Auflösung der Bruderschaft

§12       Der Vorstand

1.     Der Vorstand besteht aus:

a.      1. Brudermeister und Stellvertreter

b.      Geschäftsführer und Schriftführer

c.      1. Kassierer und Stellvertreter

d.      einem Schießmeister und zwei Stellvertretern

e.      1. Jungschützenmeister und Stellvertreter

f.        Kommandant

g.      Pressewart

Dem Vorstand gehören als weitere geborene Mitglieder an:

h.      als Präses der Pfarrer der Pfarre St. Bartholomäus Mützenich oder ein von ihm zu benennender Geistlicher

i.        der jeweils amtierende König bzw. die amtierende Königin

2.     Der Jungschützenmeister wird nach den näheren Bestimmungen des Statuts der Schützenjugend von den Mitgliedern der Jungschützenabteilung gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

3.     Zum Schießmeister sollte nur gewählt werden, wer im Besitz einer gültigen Schießleiterqualifikation ist.

4.     Der Vorstand kann bei Bedarf erweitert werden. Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf drei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

5.     Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

§13       Gesetzlicher Vorstand

1.     Der Brudermeister, der stellvertretende Brudermeister, der Kassierer und der Geschäftsführer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

2.     Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Schützenbruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

3.     Rechtsverbindliche Erklärungen der Schützenbruderschaft werden von je zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.

§14       Aufgaben des Vorstandes

1.     Aufgaben des Vorstandes sind:

a.      Führung der laufenden Geschäfte

b.      Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr

c.      Aufstellung eines Haushaltsplans

d.      Erstattung der Tätigkeitsberichte

e.      Entgegennahme der Aufnahmeanträge

2.     Wahl der Delegierten für Organe des Bundes und seiner Untergliederungen, soweit die Vertretung nicht durch den Brudermeister oder seinen Stellvertreter erfolgt.

3.     Die Vorstandssitzungen werden vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Brudermeister einberufen und geleitet.

4.     Die Beschlüsse sind in das Protokollbuch einzutragen und vom Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§15       Beschreibung der Aufgaben

1.     Der Brudermeister ist der Repräsentant der Schützenbruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Er vertritt die Bruderschaft in den Gremien des Bundes und seiner Untergliederungen.

2.     Der stellvertretende Brudermeister vertritt den Brudermeister im Falle seiner Verhinderung.

3.     Der Kassierer ist für das Finanzwesen der Schützenbruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Er stellt den Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr auf. Er stellt die Zahlungsanweisungen aus, die vom Brudermeister gegenzuzeichnen sind. Er verwahrt die Sachwerte der Schützenbruderschaft. Geldmittel sind bankmäßig anzulegen. Das Königssilber und sonstige bedeutende Sachwerte sind zu archivieren und möglichst in einem Banksafe zu verwahren.

4.     Dem Schriftführer obliegt das Schriftwesen der Schützenbruderschaft. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Niederschriften über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Zumindest die Anträge und Beschlüsse sind in einem fortlaufend geführten Protokollbuch einzutragen.

5.     Der Schießmeister organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Schützenbruderschaft und trägt hierfür – unbeschadet der Verantwortung des gesetzlichen Vorstandes – die gesetzliche Verantwortung. Ihm obliegt die Pflege und sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen. Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Schießsports. Pokale und sonstige Gegenstände werden von ihm verwaltet.

6.     Der Jungschützenmeister organisiert und führt die Jungschützen der Schützenbruderschaft. Er trägt hier die Verantwortung und vertritt deren Interessen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung.

7.     Der Kommandant organisiert und leitet die Aufzüge der Schützenbruderschaft in der Öffentlichkeit.

8.     Der Präses wahrt die geistlichen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Schützenbruderschaft.

§16       Vergütungen für die Vereinstätigkeit

1.     Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2.     Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

3.     Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für notwendige und angemessene Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.

4.     Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

5.     Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

6.     Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.

§17       Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer prüfen die Führung der Kassenbücher und Belege, die Bestände und Vermögensanlagen. Sie erstatten zur Jahresrechnungslegung den Prüfbericht. Jedes Jahr ist ein Kassenprüfer für zwei Jahre zu wählen. Eine direkt anschließende Wiederwahl ist nicht zulässig.

§18       Festveranstaltungen

Die Schützenbruderschaft feiert jährlich das Patronatsfest im Kreise der Mitglieder und das Schützenfest als öffentliche Veranstaltung, wie es alter Brauch ist. Über weitere Veranstaltungen beschließt die Mitgliederversammlung. Das Patronatsfest im August und das Hubertusfest im November werden nach altem Brauch begangen.

§19       Kirchliche Veranstaltungen

Höchstes Fest der Bruderschaft ist der Fronleichnamstag oder der Tag der eucharistischen Pfarrprozession, an dem sich alle Mitglieder an der Prozession beteiligen und den Ehrendienst versehen, indem sie in Tracht nach altem Brauch das Allerheiligste begleiten.

Die Schützenbruderschaft beteiligt sich am kirchlichen und religiösen Leben. Insbesondere nimmt die Schützenbruderschaft in Tracht und mit Fahnen an der Fronleichnams- und der Pfarrprozession teil. An größeren kirchlichen Festen nimmt die Bruderschaft teil, z.B. an einer kirchlichen Abholung des Bischofs, der Einführung eines neuen Pfarrers oder auf besondere Einladung.

§20       Schützenbrauchtum

Die Bruderschaft pflegt das in den historischen Bruderschaften seit Jahrhunderten geübte Schießspiel, das Bogen-, Armbrust- und Büchsenschießen. Das Schießspiel des Königsvogelschießens gehört zum Schützenfest des Jahres und soll von den Schießmeistern gut vorbereitet werden. Durch Anschaffung von Schwenkfahnen soll das kunstvolle Fahnenschwenken bei den Jungschützen gefördert werden.

§21       Sportschießen

Die Schützenbruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Bundes. Die Schützenbruderschaft gewährt dem Bund in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte.

Die Mitglieder sollen sich am sportlichen Schießen innerhalb der Bruderschaft und des Bezirkes, das sich nach den Bestimmungen des Bundes richtet, beteiligen. Die Teilnahme am sportlichen Schießen der Diözese und des Bundes ist wünschenswert.

§22       Sozialverpflichtung der Schützenbruderschaft

Die Schützenbruderschaft schützt ihre Mitglieder durch den Abschluss einer Haftpflicht- und Unfallversicherung, die das einzelne Mitglied ausschließlich im Rahmen seiner Vereinstätigkeit schützt. Die Mitglieder sollen am Begräbnis eines Schützenbruders unter Mitführung der Bruderschaftsfahne teilnehmen. Für jedes verstorbene Mitglied lässt die Bruderschaft nach dem Tode eine hl. Messe lesen, an der die Mitglieder der Bruderschaft möglichst teilnehmen. Armen oder in Not geratenen Mitgliedern muss der Beitrag ganz oder zum Teil erlassen werden. Niemand darf von der Mitgliedschaft ausgeschlossen oder abgewiesen werden, weil er arm oder bedürftig ist.

§23       Zusammenkünfte

Zur Förderung des Gemeinschaftsgeistes und des Brauchtums finden wöchentlich Zusammenkünfte statt. Vor besonderen und außergewöhnlichen Veranstaltungen findet eine Mitgliederversammlung statt, die wie unter §10 Abs. 3 beschrieben einberufen wird. Sie soll unter besonderer Mitwirkung des Präses stehen.

§24       Kunst und Kultur

Die Schützenbruderschaft pflegt die christliche und geschichtliche Kultur der Heimat. Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft, die Kunstwert haben, sowie Urkunden und Protokollbücher aufs sorgfältigste aufbewahrt werden, und dass bei Neuanschaffungen von Fahnen, Königssilber, Stäben und Ehrenurkunden kunsterfahrene Fachleute zugezogen werden.

§25       Geschäftsordnung

Die Schützenbruderschaft kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

§26       Schiedsgericht

1.     Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Schützenbruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander, sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund anzurufen. Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu wenden.

2.     Die Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil der Satzung der Schützenbruderschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich.

§27       Datenschutz

1.     Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt die Bruderschaft Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

2.     Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung KDO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.

3.     Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am “Schwarzen Brett”. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist – mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände – nicht zulässig.

4.     Als Mitglied des Bundes ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes Programmsystem.

5.     Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts- Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

6.     Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen der Bruderschaft, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen der Bruderschaft, z.B. auf der Homepage oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.

§28       Satzungsänderung

1.     Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung der Schützenbruderschaft ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

2.     Alle Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bundes gemäß dessen Statut.

§29       Auflösung der Schützenbruderschaft

1.     Im Falle der Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das vorhandene Vermögen mit Ausnahme der historischen Traditionsgegenstände an die katholische Kirchengemeinde St. Bartholomäus Mützenich die es ausschließlich und unmittelbar für kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

2.     Die historischen Traditionsgegenstände wie Fahnen, Königsketten, Urkunden und Bücher als erhaltenswerte Kulturgüter fallen an den Bund, der diese Gegenstände zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte kulturelle Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

3.     Bei Wiedererrichtung und Anerkennung einer neuen gemeinnützigen Schützenbruderschaft in Mützenich mit gleicher Zielrichtung im Sinne dieser Satzung können die historischen Traditionsgegenstände nach sorgfältiger, vorheriger Prüfung dieser neuen Vereinigung übergeben werden.

§30       Inkrafttreten

1.     Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 02.02.2016 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Alle vorangegangenen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.